Vorsicht bei Hauskauf ohne Trauschein
» Soziales
Paare, die gemeinsam ein Haus erwerben, die aber nicht verheiratet sind, sollten sich gegenseitig absichern. Bei einer Trennung kann es nämlich schnell passieren, dass plötzlich einer von beiden mit leeren Händen dasteht. Denn rechtmäßiger Eigentümer einer Immobilie ist nur derjenige, der auch im Grundbuch eingetragen ist. Aber auch dann, wenn man sich nichts Böses will, kann man Pech haben. Beim Tod oder der Insolvenz des eingetragenen Partners kann es zu Problemen kommen, so dass der andere seinen Anspruch auf die Immobilie oder sein investiertes Geld verliert. Deshalb sind gemeinsam kaufende unverheiratete Paare gut beraten, wenn sie sich gemeinsam ins Grundbuch eintragen lassen. Das kann beispielsweise gemäß ihrem Anteil geschehen. Wenn aus steuerlichen Gründen nur einer eingetragen werden soll, dann muss an einen Erbvertrag gedacht werden oder an einen Vertrag, in dem festgelegt wird, was nach dem Tod oder einer eventuellen Trennung mit dem Haus beziehungsweise den investierten Summen geschehen soll.
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Martin Pritzkow
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Meldung von 13.02.10 - 15:22.